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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für
alle von uns und mit uns eingegangenen Rechtsgeschäfte.
Entgegenstehende ALZ-Bedingungen eines Käufers (Vollkaufmann)
werden von uns nicht anerkannt, auch wenn der Käufer in seiner
Bestellung aufführt, dass der Bestellung seine Bedingungen
zugrunde liegen. Nebenabreden bedürfen zur
Rechtmäßigkeit unsere ausdrückliche, schriftliche
Bestätigung. Bei Erteilung eines Auftrages anerkennt jeder
Besteller unsere ALZ-Bedingungen, ohne jede Einschränkung
verbindlich an.
1. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Dies gilt sowohl für unsere Preislisten, als auch für die
Handmuster unseres Lieferprogrammes. Soweit in unseren Angeboten und
Verkaufsunterlagen der Begriff 'ca.' vorkommt, ist hierunter eine
Mengen oder Maßabweichung von plus/minus 5 % zu verstehen. Die
Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten. Alle Preisangaben sind
Nettopreise ab Werk oder. Auslieferungslager. Für
Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen behalten wir
uns das Eigentumsrecht vor. Sie dürfen nur mit unserem
Einverständnis Dritten zugänglich gemacht werden.
Eingereichte Zeichnungen und Muster des Interessenten werden nur auf
Wunsch zurückgesandt. Wenn kein Auftrag zustande kommt, ist es uns
erlaubt, diese Unterlagen drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu
vernichten. Kosten für spezielle technische Beratungen, die von
uns im Auftrag des Interessenten von unseren Mitarbeitern außer
Haus durchgeführt werden, können von uns zurückgefordert
werden, falls es zu keinem Auftrag kommt. Mit Erteilung eines Auftrages
erklärt sich der Besteller mit unseren ALZ in vollem Umfang
einverstanden. Aufträge, Abschlüsse und andere Vereinbarungen
werden erst dann für uns bindend, wenn wir diese schriftlich oder
fernschriftlich bestätigt haben. Mündliche Absprachen
jeglicher Art entbehren jeder Rechtswirkung. Um bei telefonischen
Bestellungen Hörfehler auszuschließen, sind diese vom
Besteller schriftlich nachzureichen. Kreuzen sich zwei
Bestätigungsschreiben, die abweichende Angaben und Bestimmungen
enthalten, gilt das des Verkäufers. Spätere Ergänzungen
oder Abänderungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von unserer Seite.
Fallen durch eine solche Änderung für uns Extra-Kosten an, so
gehen diese zu Lasten des Bestellers oder Käufers. Erfolgt eine
Lieferung sofort, ohne besondere Auftragsbestätigung, so gelten in
diesem Falle der Lieferschein oder die Versandpapiere als solche. Die
Erstellung einer Rechnung steht der förmlichen
Auftragsbestätigung gleich.
2. Preise
Unsere Preisliste ist für den Handel und
Verarbeiter bestimmt. Mit dem Erscheinen einer neuen Preisliste
verlieren alle unsere früheren Preislisten ihre Gültigkeit.
Alle Preise gelten ab Werk bzw. unserem Auslieferungslager: ohne
Verpackung oder Bündelung. Im Inland jeweils zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Werden zwischen Kaufabschluss (Bestellung)
und Erfüllung (Lieferung) von unseren Vorlieferanten die Preise,
insbesondere bei Import-Ware, angehoben bzw. durch Steuern, Zölle
oder einer Wechselkurserhöhung verändert, so ist der
Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.
Ausländische Zoll- und Einfuhrvorschriften werden nach bestem
Wissen berücksichtigt. Wir haften jedoch nicht für etwa aus
diesen Vorschriften entstehenden Verbindlichkeiten. Wir behalten uns
vor, für Extra-Erledigungen von Bestellungen mit einem Warenwert
unter 100,00 € eine Bearbeitungsgebühr 10,00 € zu berechnen, bzw.
den Versand per Nachnahme vorzunehmen.
3. Lieferung und Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt unfrei und auf Gefahr des
Käufers. Frankolieferungen oder Frachtrückvergütungen
auf Vereinbarungen ändern daran nichts. Beides berührt nur
die Preisstellung. Die Ware wird unversichert versandt. Je nach
Schindelart oder nach besonderer Vereinbarung wird der Versand der
Schindeln in Kartons, Bünden oder lose geschichtet in BB-
Gitterboxen - vor allem, wenn sie mit einer Imprägnierung geordert
werden - vorgenommen. Importschindeln werden auf Flachpaletten
geliefert. Die Verpackungskosten und Pool-Paletten-Tauschgebühren
gehen zu Lasten des Käufers. Je nach Größe des
Auftrages erfolgt der Versand in der Regel per
Bundesbahn-Stückgut, Expressgut, Post oder Spedition, falls von
Seite des Käufers keine andere Art gewünscht wird.
Sämtliche Lieferungen, auch Teillieferungen aus laufenden
Abschlüssen gelten jeweils als besondere Geschäfte und
können von uns getrennt berechnet werden, d.h. sie sind getrennt
zur Zahlung fällig und sind ohne Einfluss auf weitere Lieferungen.
Produktions- und materialbedingte Maßtoleranzen sind
zulässig. Bei speziellen Sonderanfertigungen ist eine
Mehrlieferung nach Anfall erlaubt. Maßgebend für
Qualität und Ausführung sind die Durchschnittsausfallmuster
der Sendung. Die von uns genannten Lieferzeiten können nur
annähernd eingehalten werden. Fristen und Termine sind
unverbindlich, sofern nicht von unserer Seite ausdrücklich
schriftlich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Liefer-
und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,
Personalschwierigkeiten, behördliche Anordnungen haben wir auch
bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termine nicht zu vertreten. In
diesem Falle sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die
Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauftrist,
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des
Vertrages ganz oder teilweise vom Vortrag zurückzutreten.
Schadenersatz bzw. Rücktritt wegen verspäteter Lieferung sind
ausgeschlossen.
4. Annahmeverzug
Bestellte und ordnungsgemäß gelieferte Ware
wird nicht zurückgenommen. Dies gilt insbesondere für
Sonderanfertigungen. Erfolgt dies im Einzelfall doch, so wird eine
Bearbeitungsgebühr von mindestens 10 % (bei Sonderanfertigungen
mind. 30%) des Warenwertes erhoben. Gerät der Käufer in
Annahmeverzug, so steht es uns frei, nach angemessener Fristsetzung,
vorn Vertrag zurückzutreten, Deckungsverkauf vorzunehmen oder auf
Erfüllung zu bestehen bzw. sofortige Zahlung bzw. Schadenersatz zu
beanspruchen. Ist der Annahmeverzug des Käufers eingetreten, so
lagert die verkaufte Ware ab diesem Zeitpunkt auf dessen Rechnung und
Gefahr auf dem Werkslager oder an anderer Stelle, und wir sind
berechtigt, Einlagerungskosten, Lagermieten und
Feuerversicherungskosten zu berechnen. Lagerkosten, die nach Versand
durch Nichtabnahme auf Güterbahnhöfen oder fremden
Transportlagern entstehen, bzw. Kosten für die Rückfracht,
gehen zu Lasten dos Käufers oder Bestellers.
5. Transportgefahr (Gefahrenübergang)
Der Versand erfolgt stets für Rechnung und Gefahr
des Käufers. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf diesen
über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung, z.B. mit unserem
eigenen Fahrzeug vereinbart wurde. Hilfeleistung bzw. Abladen durch
unser Begleitpersonal verpflichtet uns nicht zur Übernahme
irgendwelcher Gefahr oder Haftung, es sei denn, im Schadensfall
läge eine offensichtlich grobe Fahrlässigkeit vor. Das gilt
auch bei Verwendung von eigenen Geräte z.B. Stapler.
Verzögert sich der Versand oder die Abnahme
ordnungsgemäß bestellter Ware auf Veranlassung des
Käufers, so geht die Gefahr bereits vorn Tage der
Versandbereitschaft, die von uns schriftlich mitzuteilen ist, auf den
Käufer über. Die Rechnungszustellung ersetzt eine derartige
Mitteilung.
Außerdem erheben wir für die Bereitstellung des
erforderlichen Lagerplatzes eine kostendeckende Miete von 4,00 € pro m2
und angefangenen Monat.Geht die Ware im beschädigten Zustand ein,
so ist der Empfänger zur Wahrung von Regressansprüchen
verpflichtet, sofort eine Tatbestandsaufnahme bzw. eine
Bestätigung durch den Frachtführer zu verlangen, da
andernfalls evtl. Ansprüche gegen den Transportbeauftragten, sowie
gegen eine Versicherung entfallen könnten. Das Schicksal von
Ansprüchen gegen den Frachtführer oder seine Versicherung ist
auf das Rechtsverhältnis zwischen unserem Haus und dem Käufer
ohne Einfluss. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur
auf Anordnung und Kosten des Käufers.
6. Mängelrügen und Gewährleistung
Wir bemühen uns umordnungsgemäße und
vertragsgerechte Lieferung. Schindeln aus unserer eigenen Produktion
sind in handwerklicher Art hergestellt. Maßabweichungen,
Ungleich- und Unebenheiten, Verfärbungen, kleine Aste und sonstige
Fehler, die im Holz oder durch die handwerkliche Herstellung
begründet liegen, sind unvermeidbar und können nicht
beanstandet werden. Dasselbe gilt auch für Verfärbungen bzw.
ungleiche Einfärbung einzelner Schindeln, die durch eine
CK-Kesseldruck- oder Öl-Tauch-Imprägnierung entstehen
können. Für alle Schindeln gilt die DIN-Normen 68119. Diesen
DIN-Bestimmungen unterliegen auch unsere Import-Schindeln.
Offensichtliche Beanstandungen sind unverzüglich - spätestens
10 Tage nach Empfang der Ware - unter Angabe der Mängel
hinsichtlich Maß, Menge und Qualität der Ware, schriftlich
anzuzeigen. Die beanstandete Ware, oder Teile davon, ist auf Verlangen
an uns zurückzusenden. Wird dieser Anforderung nicht
unverzüglich entsprochen, so gilt die Ware als angenommen. Ein
Anspruch auf Minderung des Kaufpreises besteht nicht. Auch berechtigte
Beanstandungen bewirken keine Veränderung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen. Der Käufer verpflichtet sich, die
beanstandete Ware sorgfältig zu behandeln, zu verwahren und auf
unser Verlangen unfrei an uns zurückzusenden. Für berechtigte
Beanstandungen liefern wir kostenlosen Ersatz in Höhe der
zurückgesandten Menge. Ist eine Ersatzlieferung nicht
möglich, so sind wir berechtigt, dem Käufer eine Gutschrift
zu erteilen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz,
sind ausgeschlossen. Auf die Untersuchungspflicht für Kaufleute
nach §377 und §378 HGB wird hingewiesen und evtl. verdeckte
Mängel müssen 5 Werktage nach Feststellung bzw. vor
Verarbeitung der Ware schriftlich mitgeteilt werden.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung
der Kaufpreisforderung samt Nebenosten unser frei verfügbares
Eigentum. auch wenn die Ware verarbeitet, weiterverkauft oder aus
irgendwelchen Gründen beanstandet wurde. Die aus dem Weiterverkauf
oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den
Käufer widerruflich, die an uns abgetretene Forderungen für
dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser
Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache
wertmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.
Während und nach Verarbeitung der Ware verwahrt der Käufer
dieselbe unentgeltlich für uns. Die neue Sache wird als
Vorbehaltsware behandelt. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht
gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware
zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht
gehörender Ware oder Gebäudeteile verbunden, so werden wir
Miteigentümer entsprechend den 947, 948 des BGB. Wird
Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück oder Gebäude eines Dritten eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht,
entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten
einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Er ist berechtigt, diese
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug
ist. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Ware
ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder
in die abgetretene Forderungen hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten, bzw. uns alle erforderlichen
Auskünfte betreffend der Lieferung an seine Abnehmer zu
überlassen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder
Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlöschen die Rechte
zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen
Forderung; bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls. Mit Tilgung aller Forderungen des
Verkäufers aus Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der
Vorbehaltsware und die abgetretene Forderungen an den Käufer
über.
8. Zahlungsbedingungen
Die Ware ist innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto, oder
innerhalb 30 Tagen netto Rechnungsdatum zu bezahlen. Die Bezahlung
durch Scheck/Überweisung gilt erst als erfüllt, wenn eine
Gutschrift auf der Bank des Verkäufers erfolgt ist. Wechsel worden
nur auf Vereinbarung in Zahlung genommen. Das gleiche gilt für die
Teilnahme am Scheck-Wechselverfahren (Umkehrwechsel). Diskontspesen und
alle sonstigen Wechselkosten sind sofort in voller Höhe zur
Zahlung fällig und gehen zu Lastendes Käufers. Die Rechte aus
einfachem, verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt gehen
auch durch die Scheck-Wechsel-Zahlungsweise des Schuldners nicht
verloren. Die Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers bleiben so
lange bestehen, bis er in diesem Fall von der Wechsel-Ausstellerhaftung
oder Haftung aus Wechselbürgschaft bzw. Indossament befreit ist.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist nur
zulässig, wenn die Gegenforderung vom Verkäufer schriftlich
anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig anerkannt ist. Die
Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen.
Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt Verzugszinsen in
Hohe der banküblichen Zinsen für Kontokorrentkredite zu
berechnen. Vor völliger Zahlung fälliger
Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist die
Verkäuferin zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag
verpflichtet.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der
Verladeort. Erfüllungsort für die Zahlung ist Hohentengen.
Der Gerichtsstand ist Saulgau/Ravensburg. HRB 148 - S beim Amtsgericht
Ravensburg. Geschäftsführer ist Ludwig Weiss. Für diese
Verkaufs- und Lieferbedingungen zwischen uns und dem Käufer gilt
deutsches Recht. Sollte eine Bestimmung dieser ALZ unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
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weiss-holzschindeln@t-online.de
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