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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle von uns und mit uns eingegangenen Rechtsgeschäfte. Entgegenstehende ALZ-Bedingungen eines Käufers (Vollkaufmann) werden von uns nicht anerkannt, auch wenn der Käufer in seiner Bestellung aufführt, dass der Bestellung seine Bedingungen zugrunde liegen. Nebenabreden bedürfen zur Rechtmäßigkeit unsere ausdrückliche, schriftliche Bestätigung. Bei Erteilung eines Auftrages anerkennt jeder Besteller unsere ALZ-Bedingungen, ohne jede Einschränkung verbindlich an.

1. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt sowohl für unsere Preislisten, als auch für die Handmuster unseres Lieferprogrammes. Soweit in unseren Angeboten und Verkaufsunterlagen der Begriff 'ca.' vorkommt, ist hierunter eine Mengen oder Maßabweichung von plus/minus 5 % zu verstehen. Die Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten. Alle Preisangaben sind Nettopreise ab Werk oder. Auslieferungslager. Für Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Sie dürfen nur mit unserem Einverständnis Dritten zugänglich gemacht werden. Eingereichte Zeichnungen und Muster des Interessenten werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Wenn kein Auftrag zustande kommt, ist es uns erlaubt, diese Unterlagen drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Kosten für spezielle technische Beratungen, die von uns im Auftrag des Interessenten von unseren Mitarbeitern außer Haus durchgeführt werden, können von uns zurückgefordert werden, falls es zu keinem Auftrag kommt. Mit Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Besteller mit unseren ALZ in vollem Umfang einverstanden. Aufträge, Abschlüsse und andere Vereinbarungen werden erst dann für uns bindend, wenn wir diese schriftlich oder fernschriftlich bestätigt haben. Mündliche Absprachen jeglicher Art entbehren jeder Rechtswirkung. Um bei telefonischen Bestellungen Hörfehler auszuschließen, sind diese vom Besteller schriftlich nachzureichen. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Angaben und Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers. Spätere Ergänzungen oder Abänderungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von unserer Seite. Fallen durch eine solche Änderung für uns Extra-Kosten an, so gehen diese zu Lasten des Bestellers oder Käufers. Erfolgt eine Lieferung sofort, ohne besondere Auftragsbestätigung, so gelten in diesem Falle der Lieferschein oder die Versandpapiere als solche. Die Erstellung einer Rechnung steht der förmlichen Auftragsbestätigung gleich.

2. Preise
Unsere Preisliste ist für den Handel und Verarbeiter bestimmt. Mit dem Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren alle unsere früheren Preislisten ihre Gültigkeit. Alle Preise gelten ab Werk bzw. unserem Auslieferungslager: ohne Verpackung oder Bündelung. Im Inland jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Werden zwischen Kaufabschluss (Bestellung) und Erfüllung (Lieferung) von unseren Vorlieferanten die Preise, insbesondere bei Import-Ware, angehoben bzw. durch Steuern, Zölle oder einer Wechselkurserhöhung verändert, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen. Ausländische Zoll- und Einfuhrvorschriften werden nach bestem Wissen berücksichtigt. Wir haften jedoch nicht für etwa aus diesen Vorschriften entstehenden Verbindlichkeiten. Wir behalten uns vor, für Extra-Erledigungen von Bestellungen mit einem Warenwert unter 100,00 € eine Bearbeitungsgebühr 10,00 € zu berechnen, bzw. den Versand per Nachnahme vorzunehmen.

3. Lieferung und Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt unfrei und auf Gefahr des Käufers. Frankolieferungen oder Frachtrückvergütungen auf Vereinbarungen ändern daran nichts. Beides berührt nur die Preisstellung. Die Ware wird unversichert versandt. Je nach Schindelart oder nach besonderer Vereinbarung wird der Versand der Schindeln in Kartons, Bünden oder lose geschichtet in BB- Gitterboxen - vor allem, wenn sie mit einer Imprägnierung geordert werden - vorgenommen. Importschindeln werden auf Flachpaletten geliefert. Die Verpackungskosten und Pool-Paletten-Tauschgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Je nach Größe des Auftrages erfolgt der Versand in der Regel per Bundesbahn-Stückgut, Expressgut, Post oder Spedition, falls von Seite des Käufers keine andere Art gewünscht wird. Sämtliche Lieferungen, auch Teillieferungen aus laufenden Abschlüssen gelten jeweils als besondere Geschäfte und können von uns getrennt berechnet werden, d.h. sie sind getrennt zur Zahlung fällig und sind ohne Einfluss auf weitere Lieferungen. Produktions- und materialbedingte Maßtoleranzen sind zulässig. Bei speziellen Sonderanfertigungen ist eine Mehrlieferung nach Anfall erlaubt. Maßgebend für Qualität und Ausführung sind die Durchschnittsausfallmuster der Sendung. Die von uns genannten Lieferzeiten können nur annähernd eingehalten werden. Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht von unserer Seite ausdrücklich schriftlich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Personalschwierigkeiten, behördliche Anordnungen haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termine nicht zu vertreten. In diesem Falle sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauftrist, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise vom Vortrag zurückzutreten. Schadenersatz bzw. Rücktritt wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

4. Annahmeverzug
Bestellte und ordnungsgemäß gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen. Dies gilt insbesondere für Sonderanfertigungen. Erfolgt dies im Einzelfall doch, so wird eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 10 % (bei Sonderanfertigungen mind. 30%) des Warenwertes erhoben. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so steht es uns frei, nach angemessener Fristsetzung, vorn Vertrag zurückzutreten, Deckungsverkauf vorzunehmen oder auf Erfüllung zu bestehen bzw. sofortige Zahlung bzw. Schadenersatz zu beanspruchen. Ist der Annahmeverzug des Käufers eingetreten, so lagert die verkaufte Ware ab diesem Zeitpunkt auf dessen Rechnung und Gefahr auf dem Werkslager oder an anderer Stelle, und wir sind berechtigt, Einlagerungskosten, Lagermieten und Feuerversicherungskosten zu berechnen. Lagerkosten, die nach Versand durch Nichtabnahme auf Güterbahnhöfen oder fremden Transportlagern entstehen, bzw. Kosten für die Rückfracht, gehen zu Lasten dos Käufers oder Bestellers.

5. Transportgefahr (Gefahrenübergang)
Der Versand erfolgt stets für Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf diesen über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung, z.B. mit unserem eigenen Fahrzeug vereinbart wurde. Hilfeleistung bzw. Abladen durch unser Begleitpersonal verpflichtet uns nicht zur Übernahme irgendwelcher Gefahr oder Haftung, es sei denn, im Schadensfall läge eine offensichtlich grobe Fahrlässigkeit vor. Das gilt auch bei Verwendung von eigenen Geräte z.B. Stapler.
Verzögert sich der Versand oder die Abnahme ordnungsgemäß bestellter Ware auf Veranlassung des Käufers, so geht die Gefahr bereits vorn Tage der Versandbereitschaft, die von uns schriftlich mitzuteilen ist, auf den Käufer über. Die Rechnungszustellung ersetzt eine derartige Mitteilung.

Außerdem erheben wir für die Bereitstellung des erforderlichen Lagerplatzes eine kostendeckende Miete von 4,00 € pro m2 und angefangenen Monat.Geht die Ware im beschädigten Zustand ein, so ist der Empfänger zur Wahrung von Regressansprüchen verpflichtet, sofort eine Tatbestandsaufnahme bzw. eine Bestätigung durch den Frachtführer zu verlangen, da andernfalls evtl. Ansprüche gegen den Transportbeauftragten, sowie gegen eine Versicherung entfallen könnten. Das Schicksal von Ansprüchen gegen den Frachtführer oder seine Versicherung ist auf das Rechtsverhältnis zwischen unserem Haus und dem Käufer ohne Einfluss. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Käufers.

6. Mängelrügen und Gewährleistung
Wir bemühen uns umordnungsgemäße und vertragsgerechte Lieferung. Schindeln aus unserer eigenen Produktion sind in handwerklicher Art hergestellt. Maßabweichungen, Ungleich- und Unebenheiten, Verfärbungen, kleine Aste und sonstige Fehler, die im Holz oder durch die handwerkliche Herstellung begründet liegen, sind unvermeidbar und können nicht beanstandet werden. Dasselbe gilt auch für Verfärbungen bzw. ungleiche Einfärbung einzelner Schindeln, die durch eine CK-Kesseldruck- oder Öl-Tauch-Imprägnierung entstehen können. Für alle Schindeln gilt die DIN-Normen 68119. Diesen DIN-Bestimmungen unterliegen auch unsere Import-Schindeln. Offensichtliche Beanstandungen sind unverzüglich - spätestens 10 Tage nach Empfang der Ware - unter Angabe der Mängel hinsichtlich Maß, Menge und Qualität der Ware, schriftlich anzuzeigen. Die beanstandete Ware, oder Teile davon, ist auf Verlangen an uns zurückzusenden. Wird dieser Anforderung nicht unverzüglich entsprochen, so gilt die Ware als angenommen. Ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises besteht nicht. Auch berechtigte Beanstandungen bewirken keine Veränderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Der Käufer verpflichtet sich, die beanstandete Ware sorgfältig zu behandeln, zu verwahren und auf unser Verlangen unfrei an uns zurückzusenden. Für berechtigte Beanstandungen liefern wir kostenlosen Ersatz in Höhe der zurückgesandten Menge. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, so sind wir berechtigt, dem Käufer eine Gutschrift zu erteilen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Auf die Untersuchungspflicht für Kaufleute nach §377 und §378 HGB wird hingewiesen und evtl. verdeckte Mängel müssen 5 Werktage nach Feststellung bzw. vor Verarbeitung der Ware schriftlich mitgeteilt werden.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung der Kaufpreisforderung samt Nebenosten unser frei verfügbares Eigentum. auch wenn die Ware verarbeitet, weiterverkauft oder aus irgendwelchen Gründen beanstandet wurde. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretene Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Während und nach Verarbeitung der Ware verwahrt der Käufer dieselbe unentgeltlich für uns. Die neue Sache wird als Vorbehaltsware behandelt. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware oder Gebäudeteile verbunden, so werden wir Miteigentümer entsprechend den 947, 948 des BGB. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück oder Gebäude eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Er ist berechtigt, diese Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Ware ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretene Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten, bzw. uns alle erforderlichen Auskünfte betreffend der Lieferung an seine Abnehmer zu überlassen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung; bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretene Forderungen an den Käufer über.

8. Zahlungsbedingungen
Die Ware ist innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto, oder innerhalb 30 Tagen netto Rechnungsdatum zu bezahlen. Die Bezahlung durch Scheck/Überweisung gilt erst als erfüllt, wenn eine Gutschrift auf der Bank des Verkäufers erfolgt ist. Wechsel worden nur auf Vereinbarung in Zahlung genommen. Das gleiche gilt für die Teilnahme am Scheck-Wechselverfahren (Umkehrwechsel). Diskontspesen und alle sonstigen Wechselkosten sind sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig und gehen zu Lastendes Käufers. Die Rechte aus einfachem, verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt gehen auch durch die Scheck-Wechsel-Zahlungsweise des Schuldners nicht verloren. Die Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers bleiben so lange bestehen, bis er in diesem Fall von der Wechsel-Ausstellerhaftung oder Haftung aus Wechselbürgschaft bzw. Indossament befreit ist. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung vom Verkäufer schriftlich anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig anerkannt ist. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen.
Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt Verzugszinsen in Hohe der banküblichen Zinsen für Kontokorrentkredite zu berechnen. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist die Verkäuferin zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Verladeort. Erfüllungsort für die Zahlung ist Hohentengen. Der Gerichtsstand ist Saulgau/Ravensburg. HRB 148 - S beim Amtsgericht Ravensburg. Geschäftsführer ist Ludwig Weiss. Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht. Sollte eine Bestimmung dieser ALZ unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.








weiss-holzschindeln@t-online.de